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Satzung und Datenschutz

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VfL Ladbergen 1975 e.V..  Er hat seinen Sitz in Ladbergen und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Steinfurt unter der Nr. VR 15336 eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußball- und Breitensports Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Steinfurt und im Gemeindesportverband Ladbergen und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und  Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des KSB Steinfurt und GSV Ladbergen als verbindlich an.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nichtverpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss desGesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Wochen vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Mitgliedschaftsbeiträge
Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder und aktive Schiedsrichter sind beitragsfrei. Die Höhe des Halbjahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung des VfL Ladbergen 1975 e.V. in der jeweils gültigen Fassung, die vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied vom Trainings- und Spielbetrieb ausschließen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Jugendobmann. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse vonMitgliedern.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit  einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).
Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten kann der Vorstand Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
Von allen Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung oder Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien, Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und durch Aushang im Schaukasten auf dem Vereinsgelände einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist auf der Homepage des Vereins und durch Aushang im Schaukasten bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 15 Protokollierung
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 17 Sonstige Bestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss eine Vereinsordnung zu erlassen. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 18 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
§ 19 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2015 in Ladbergen von
der Mitgliederversammlung des VfL Ladbergen beschlossen.
VfL Ladbergen 1975 e.V.

Beitragsordnung

Jedes Vereinsmitglied hat einen halbjährlichen Mitgliedsbeitrag
zu zahlen.
Derzeit beträgt der halbjährliche Mitgliedsbeitrag:
– für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte: 40 €
– für aktive Mitglieder über 18 Jahren: 60 €
– für passive Mitglieder: 25 €
– Familienbeitrag (Eltern mit Kindern/Jugendl. bis 18 J.): 60 €
Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschrift am 15.02.und 15.08 eines jeden Jahres eingezogen. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Änderungen der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuell anfallende Rücklastschriftgebühren werden dem Mitgliedberechnet.
Beitragsbefreiung:
Ehrenmitglieder und aktive Schiedsrichter (solange sie für den VfL Ladbergen als Schiedsrichter tätig sind) sind beitragsfrei.

Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie wurde von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit am 20.
November 2015 beschlossen.
VfL Ladbergen 1975 e.V.

Vereinsordnung

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vereinsordnung ergänzt die Satzung und gilt für den Gesamtverein VfL Ladbergen 1975 e.V. und allen Abteilungen.
(2) Der Verein hat eine Jugend-, eine Senioren-, eine Alte Herren-, eine Damen- und eine Hobbyabteilung.
§ 2 Öffentlichkeit
Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich.
§ 3 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, geleitet und geschlossen. Bei dessen Abwesenheit übernimmt das der Stellvertreter oder ein Versammlungsleiter. In den jeweiligen Abteilungen übernimmt das der Obmann oder sein Stellvertreter.
§ 4 Worterteilung
(1) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge einer Rednerliste. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.
(2) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu, er kann jederzeit das Wort ergreifen.
§ 5 Wahlen
Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie vorher durch die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
§ 6 Protokolle
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, diese sind vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Mitgliederversammlungen zusätzlich von einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
§ 7 Finanzen
(1) Ein Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen. Anschaffungen aller Art müssen vorab mit dem Vorstand abgestimmt werden.
(2) Im Januar eines jeden Jahres ist dem Vorstand ein Kassenbericht des vergangenen Jahres schriftlich vorzulegen. Dieses gilt für die Jugendkasse und für die Hauptkasse. Beide Berichte sind mit den zugehörigen Unterlagen von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht ab.
(3) Fremde Vereine und Gruppen können die Platzanlage nebst ihrer Einrichtungen nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand
gegen eine Gebühr nutzen.

Diese Vereinsordnung tritt am 20. November 2015 in Kraft.

Datenschutz

Datenschutzerklärung

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Manuel Schmedt

Ihre Betroffenenrechte

Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung,

Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten,

Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten,

Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen,

Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns und

Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben.

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung. Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Zwecke der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle und Dritte

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

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